KI-Kennzeichnungspflicht für Makler: Checkliste

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 der EU-KI-Verordnung (AI Act) – in Deutschland, Österreich und allen anderen EU-Staaten gleichermaßen. Für Makler und Hausverwaltungen betrifft das vor allem virtuell möblierte oder per KI veränderte Objektfotos sowie Chatbots und KI-Telefonassistenten.

Keine Rechtsberatung. Diese Seite fasst öffentlich zugängliche Quellen (Stand 19.10.2026) verständlich zusammen. Sie ersetzt keine Beratung durch Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder Kammer/Verband. Ob eine Pflicht im Einzelfall greift, hängt vom konkreten Bild, Kontext und Publikum ab. In der Schweiz gilt die KI-Verordnung nicht unmittelbar – wer aber Inserate an Interessenten in der EU richtet, sollte sie mitdenken.

Das Wichtigste in 60 Sekunden

Checkliste für Ihr Büro

  1. Bestandsaufnahme: Welche Tools erzeugen oder verändern bei Ihnen Bilder, Videos oder Ton (Virtual Staging, Himmel tauschen, Entrümpeln, Renovierungs-Visualisierung, KI-Videos, Stimmen)? In unserer Datenbank sind solche Tools markiert.
  2. Einordnen: Handelt es sich um reine Standardbearbeitung (Helligkeit, Kontrast, Weißabgleich, Begradigen)? Die EU-Leitlinien nehmen assistive Standardbearbeitung von der Markierungspflicht der Anbieter aus. Werden dagegen Inhalte hinzugefügt oder entfernt (Möbel, Mängel, Ausblick, Garten), ist die Kennzeichnung angezeigt.
  3. Sichtbar kennzeichnen: Direkt im Bild (z. B. Hinweis „KI-generiert – virtuelle Möblierung“ in einer Bildecke) und in der Bildunterschrift bzw. im Exposé-Text. Achten Sie darauf, dass der Hinweis beim Zuschneiden durch Portale nicht verloren geht.
  4. Original zeigen: Stellen Sie das unbearbeitete Foto daneben („vorher/nachher“). Das schafft Vertrauen und reduziert das Risiko, den Zustand der Immobilie irreführend darzustellen.
  5. Portale prüfen: Klären Sie, wie ImmoScout24, Immowelt, Kleinanzeigen, willhaben oder Homegate mit gekennzeichneten KI-Bildern umgehen (Bildunterschriften, Reihenfolge, eigene Richtlinien).
  6. Chatbot & KI-Telefon: Testen Sie selbst: Wird zu Beginn klar gesagt, dass eine KI spricht/schreibt? Ist eine Weiterleitung an einen Menschen möglich? Datenschutzhinweise (DSGVO) und Aufzeichnungshinweise vorhanden?
  7. Verträge & DSGVO: AVV mit jedem Tool-Anbieter, der personenbezogene Daten verarbeitet (Telefon, Chat, CRM). Serverstandort und Drittlandübermittlungen dokumentieren.
  8. Interne Regel schriftlich festhalten: Wer darf welche Tools nutzen, wie wird gekennzeichnet, wer gibt frei? Mitarbeitende schulen: Art. 4 KI-VO (seit Februar 2025; durch den Digital Omnibus, VO (EU) 2026/1744, ab 27.07.2026 geändert) verlangt Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz des Personals.
  9. Altbestand: Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen laut EU-Kommission nicht rückwirkend gekennzeichnet werden – die Kommission empfiehlt es aber. Laufende Inserate mit KI-Bildern sollten Sie trotzdem prüfen.
  10. Wettbewerbsrecht nicht vergessen: Unabhängig von der KI-Verordnung kann eine Darstellung, die den tatsächlichen Zustand einer Immobilie verschleiert, als irreführende Werbung nach dem UWG (Deutschland bzw. Österreich) angreifbar sein.

Beispiel-Formulierungen

  • Im Bild: KI-generiert: virtuelle Möblierung
  • Bildunterschrift: Visualisierung – Möblierung per KI eingefügt. Die Wohnung wird unmöbliert übergeben. Originalfoto: Bild 4.
  • KI-Telefon-Ansage: Guten Tag, Sie sprechen mit dem digitalen KI-Assistenten der Muster Immobilien GmbH. …

Tools mit eingebauter Kennzeichnung

Einige Anbieter betten die Kennzeichnung bereits ein (laut eigener Angabe) – z. B. Immopix. Bei den meisten Virtual-Staging-Tools fanden wir keine Angabe; dort müssen Sie selbst kennzeichnen. Die Spalte „KI-Kennz.“ in der Tool-Datenbank zeigt den Stand unserer Prüfung.

Fristen & Stand

Quellen

Zuletzt redaktionell geprüft: 19.10.2026. Hinweise auf Fehler oder neue Leitlinien bitte an die im Impressum genannte Adresse.